Häufige Fragen

Ethische Stellungnahme – eine Orientierungshilfe / Hinweis Corona
Wie kann ich einen Pflegegrad beantragen?

Pflegebedürftig ist laut Gesetz derjenige, der wegen einer körperlichen, einer geistigen oder auch einer seelischen Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage ist, die gewöhnlichen Verrichtungen des täglichen Alltags auf die Dauer selbstständig zu bewältigen.

Um einen Pflegegrad zu beantragen, reichen Sie hierzu bei Ihrer Krankenkasse einen Antrag auf eine Pflegegrad ein. Dieser Antrag kann von einem Angehörigen, vom einem Pflegebedürftigen selber, mit Hilfe unserer Pflegedienste oder auch gemeinsam mit dem Hausarzt eingereicht werden. Die Anträge bekommen Sie bei Ihrer Krankenkasse vor Ort. Zusätzlich können Sie sich aber auch einen Antrag per Post zuschicken lassen. Des Weiteren finden Sie den Antrag auch im Internet.

Woran sollte man vor einer MDK Begutachtung denken?

Es ist eine gute Idee in der Zeit vor der MDK Begutachtung, ein sogenanntes Pflegetagebuch zu führen. Schließlich können Sie darin festhalten, in welchen Bereichen Sie Hilfe benötigen, wann Sie die Hilfe benötigen und auch wie viel Zeit dafür aufgewendet wird. Es empfiehlt sich, dass Pflegetagebuch von einer Dauer von etwa zwei Wochen zu führen.

Denken Sie außerdem daran, die ärztlichen Atteste und die vorhandenen Arzt- und Krankenhausentlassungsberichte ebenfalls bereitzuhalten. Des Weiteren stellen Sie die Medikamente, die Sie benötigen, zuvor bereit. Bitten Sie Ihre Pflegeperson bzw. Ihren Pflegedienst, bei der Begutachtung dabei zu sein. Denn auch sie geben Ihnen sicher gerne zusätzliche Auskunft.

Wie läuft eine Begutachtung ab?

Mit Hilfe eines standardisierten Fragenkataloges wird ein speziell geschulter Arzt oder eine Pflegefachkraft des MDK Ihren Gesundheitszustand ermitteln. Er wird sich nach Ihren aktuellen Krankheiten und den Vorerkrankungen erkundigen. Zusätzlich wird er sich einen Eindruck davon machen, bei welchen Dingen Sie im Alltag Hilfe benötigen und welche Sie selbstständig erledigen können. Aus den Pflegezeiten, die Sie täglich benötigen, wird dann errechnet, in welchen Pflegegrad Sie einzuordnen sind.

Der Gutachter wird sein Ergebnis schließlich der Pflegekasse mitteilen, welche wiederum Sie benachrichtigen wird. Wurde ein Pflegegrad dann anerkannt, wird Ihr Antrag nachträglich zum Datum der Antragsstellung bewilligt.

Zu welchen Zeiten finden die Versorgungen statt?

Zunächst vereinbaren Sie mit dem ambulanten Pflegedienst je nach Bedarf und dem Pflegegrad regelmäßige Termine und Zeiten, an denen das Pflegepersonal dann zu Ihnen nach Hause kommt und Sie betreut. Von 6-22 Uhr können Sie dann über die Telefonnummer unserer Pflegerufzentrale (Tel.: 030 61 79 79 0) jederzeit eine Pflegefachkraft in Ihrer zuständigen Caritas Sozialstation erreichen.

Seniorenzentrum: Tel. 04473 – 92664 – 0

Tagespflege: Tel. 04473 – 92664 – 4161

Sozialstation: Tel. 04473 – 92664 – 4444

Was ist eine ambulante Pflege?

Die Ambulante Pflege zu Hause bietet den Pflegebedürftigen immerhin ein Leben in ihrer gewohnten Umgebung. Der Gesetzgeber gewährt dazu zahlreiche Hilfen. Von der Zahlung einer ambulanten Pflegekraft bis hin zu Hilfen für die pflegenden Angehörigen ist alles möglich.

Wer erhält die ambulante Pflege?

Eine Pflege erhält jeder, der pflegebedürftig im Sinne des SGB XI (Pflegeversicherungsgesetz) ist und zudem nicht mehr in der Lage ist, sich in seiner Wohnung selbst zu versorgen.

Wer bezahlt die Pflege?

Die Pflegeversicherung übernimmt innerhalb eines festgelegten Rahmens die Pflegekosten. Allerdings nur, sofern ein Pflegegrad  anerkannt wurde.

Was muss ich tun, um das Pflegegeld zu erhalten?

Um Pflegegeld zu erhalten, muss ein Pflegegrad bei der Pflegekasse beantragt werden. Auch bei der Antragstellung sind wir Ihnen gerne behilflich.

Wo kann der Antrag auf eine Pflegestufe gestellt werden?

Die Leistungen aus der Pflegeversicherung können bei der Pflegekasse beantragt werden. Diese ist in der Regel ein Zweig Ihrer zuständigen Krankenkasse. Der Antrag wird dann an den MDK, den Medizinischer Dienst der Krankenkassen, weitergeleitet. Dieser prüft schließlich bei einem Hausbesuch, ob eine Pflegebedürftigkeit vorliegt.

Wer stellt den Antrag?

Einen Antrag stellt der Versicherte selbst bzw. dessen Betreuer. Bei einem Krankenhausaufenthalt ist es ratsam, dass der Versicherte bereits mit dem zuständigen Sozialdienst den Kontakt aufnimmt. Denn dort erhalten Sie die Unterstützung bei der Suche nach einem geeigneten Pflegedienst und den Behördengängen.

Den Antrag erhalten Sie bei der Pflegekasse der zu pflegenden Person.

Die Pflegekasse ist immer bei der jeweiligen Krankenkasse angesiedelt, bei der der Pflegebedürftige auch versichert ist. Hier können Sie sich auch über die Antragstellung selbst und die verschiedenen Leistungen informieren.

Welche Möglichkeiten gibt es, wenn der Antrag auf die Pflegebedürftigkeit abgelehnt wird?

Gegen den Bescheid der Pflegekasse kann innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich ein Widerspruch eingelegt werden, gerechnet vom Datum der Bekanntgabe des Bescheides. Wenn, was leider auch vorkommt, die Pflegekasse nicht auf diese Widerspruchsfrist hinweist, kann der Bescheid sogar ein Jahr lang angefochten werden.

Der Widerspruch ist bei der Pflegekasse einzureichen. Zunächst reicht ein einfacher Widerspruch ohne eine weitere Begründung. Ein Musterschreiben für einen solchen Widerspruch finden Sie ebenfalls auf unserer Download-Seite.

Die Statistiken belegen, dass viele der Widersprüche gegen die Entscheidungen der Pflegekasse erfolgreich waren. Dennoch macht ein Widerspruch natürlich nur dann Sinn, wenn genügend Argumente dafür sprechen, dass die Entscheidung der Pflegekasse falsch war.

Wer kümmert sich um den Pflegebedürftigen, wenn die Pflegeperson selbst krank wird oder Urlaub benötigt?

Sie können von der Pflegekasse eine Zusatzleistung in Höhe von 1612€ pro Kalenderjahr für eine Verhinderungspflege bekommen. Ein Anspruch auf die Verhinderungspflege besteht allerdings erst nach sechs Monaten ab der Anerkennung der Pflegestufe.

Wird das Pflegegeld bei der Inanspruchnahme der Verhinderungspflege gekürzt?

Nein. Denn die Verhinderungspflege ist eine Zusatzleistung. Aus diesem Grund wird das Pflegegeld bei der Inanspruchnahme der Verhinderungspflege auch nicht gekürzt.

Was sind Pflegeberatungseinsätze?

Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, haben

1. bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich einmal,

2. bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich einmal

eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch einen zugelassenen Pflegedienst, durch eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz oder, sofern dies durch einen zugelassenen Pflegedienst vor Ort oder eine von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz nicht gewährleistet werden kann, durch eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht beschäftigte Pflegefachkraft abzurufen. Die Beratung dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden. Die Pflegebedürftigen und die häuslich Pflegenden sind bei der Beratung auch auf die Auskunfts-, Beratungs- und Unterstützungsangebote des für sie zuständigen Pflegestützpunktes sowie auf die Pflegeberatung nach § 7a hinzuweisen. Die Vergütung für die Beratung ist von der zuständigen Pflegekasse, bei privat Pflegeversicherten von dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen zu tragen, im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von den Beihilfefestsetzungsstellen.

Was heißt Pflegebedürftigkeit?

Der Gesetzgeber hat den Begriff „pflegebedürftig“ seit dem 1. Januar 2017 völlig neu bestimmt.

Während vorher nur die körperlichen Gebrechen zählten, berücksichtigt der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff alles, was das Leben und die Alltagsbewältigung eines Pflegebedürftigen beeinträchtigt. Deshalb werden neben den körperlichen auch die kognitiven (geistige) und die psychischen (seelische) Beeinträchtigungen bei der Einstufung gleichermaßen berücksichtigt.

Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff ist also wesentlich weiter gefasst als der alte, sodass dementsprechend auch mehr Personen als früher in den Genuss von den Leistungen der Pflegeversicherung kommen können. Was das für Sie im Einzelnen bedeutet, möchten wir Ihnen gerne in einem persönlichen Beratungsgespräch darlegen.

Rufen Sie uns doch einfach an oder schreiben Sie uns eine kurze Mail. Wir melden uns dann umgehend bei Ihnen.

Muss ich pflegebedürftig sein, um die Sozialstation in Anspruch zu nehmen?

Nein, Sie müssen nicht pflegebedürftig sein. Auch ohne eine Einstufung in einen Pflegegrad können Sie als sogenannter „Selbstzahler“ Ihre Lebensqualität durch die Pflege verbessern.

Die Unterstützung bei den Tätigkeiten, die Ihnen im Alter oder durch Ihre Krankheit nun schwerfallen, ermöglicht Ihnen so ein selbstbestimmtes Leben in Ihrer eigenen Wohnung.

Fragen Sie uns doch nach den Leistungen des privaten Leistungskatalogs.

Was versteht man unter einer Patientenverfügung und wo erhalte ich diese?

Grundsätzlich bedürfen die medizinischen Behandlungen der vorherigen Zustimmung der Patientinnen und Patienten. Kann jedoch keine eigene Willenserklärung abgegeben werden, tritt an ihre Stelle eine Entscheidung der bevollmächtigten Person oder des amtsrichterlich eingesetzten Betreuers.

In einer Patientenverfügung (Patiententestament) können vorsorglich Richtlinien und Handlungsanweisungen für die Ärztinnen und die Ärzte festgelegt werden.

Was kostet die Pflege?

Das kommt ganz darauf an, welche Leistungen Sie in Anspruch nehmen. In einem ersten Gespräch, das Sie zu Beginn der Pflege mit uns führen, vereinbaren wir, welche der Leistungen erbracht werden sollen.

Aufgrund unserer Pflegeerfahrung können wir Ihnen hierzu hilfreiche Tipps geben. Dann erstellen wir für Sie einen Kostenvoranschlag.

Auf diesem können Sie sehen, welche der Leistungen erbracht werden und wie häufig diese durchgeführt werden sollen. Ob die Kosten dabei vollständig von der Pflegeversicherung übernommen werden oder Sie eine Zuzahlung leisten müssen, ist abhängig davon, inwieweit Sie selbst noch die Pflege durchführen können oder auch möchten.

Wozu dient die gesetzliche Betreuung?

Mit einer gesetzlichen Betreuung bestimmen Sie eine von Ihnen gewünschte Person als Ihren gesetzlichen Betreuer. Dieser wird Sie ausschließlich in rechtlichen Aufgaben vertreten, wenn Sie selber diese aufgrund einer physischen Erkrankung oder Behinderung nicht mehr leisten können. Das Gericht prüft, ob Ihr gewünschter Vertreter für diese Aufgabe geeignet ist. Wenn nicht, wählt das Betreuungsgericht eine dritte Person aus.

Was ist die Versorgungsvollmacht?

Mit einer Versorgungsvollmacht bestimmen Sie eine Person aus Ihren Familien- oder Bekanntenkreis, die stellvertreten für Sie handelt, Entscheidungen trifft oder Verträge abschließt. Zusätzlich kann die Vollmacht in umfassender Form oder in abgegrenzten Bereichen bestimmt werden. Diese Vollmacht gilt allerdings nur dann, wenn Sie diese Dinge selbst nicht mehr bewältigen können. Hingegen wird in einer Patientenverfügung geregelt, welche ärztlichen Maßnahmen Sie zu Ihrer medizinischen Versorgung wünschen und welche Sie ablehnen.

Ihre Ansprechpartnerin für alle Fragen zur Sozialstation Emstek-Cappeln:

Lena Feldhaus, Pflegedienstleiterin
Telefon: 04473 / 92664-4444

feldhaus@sozialstation-emstek-cappeln.de

 

Ihre Ansprechpartnerin für alle Fragen rund um das Seniorenzentrum:

Annette Lübbe, Pflegedienstleiterin Seniorenzentrum
Telefon: 04473 / 92 6640

luebbe@sozialstation-emstek-cappeln.de

 

 

So erreichen Sie uns:

 

Sozialstation Emstek/Cappeln gem. GmbH, Tagespflege am Park:

Margarethenstraße 16, 49685 Emstek 

Seniorenzentrum Haus St. Margaretha gem. GmbH:

Antoniusstraße 30, 49685 Emstek

 

Seniorenzentrum: Tel. 04473 - 92664 - 0

Tagespflege: Tel. 04473 - 92664 - 4161

Sozialstation: Tel. 04473 - 92664 - 4444